Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 6. Juli 2021 (IV C 2 – S 2706/19/10007 :001) zur Anwendung des § 8 Absatz 7 KStG bei disquotaler Verlusttragung bei Eigengesellschaften mit mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Gesellschafter Stellung genommen.