Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 1. Juni 2021 (IV C 1 – S 1980-1/19/10027 :006) eine neue Randziffer in das Anwendungsschreiben vom 21. Mai 2019, BStBl. I S. 527 aufgenommen. Darin wird eine Nichtbeanstandungsregelung zum Umgang mit der Änderung des § 7 Absatz 5 InvStG durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz behandelt.
BMF: Anwendungsschreiben zum InvStG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung
von Hamelneinfachonline | Jun 1, 2021 | Uncategorized
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