1. Die Durchführung des Schulschwimmens durch einen öffentlichen Schulträger ist eine hoheitliche Tätigkeit (§ 4 Abs. 5 KStG), die grundsätzlich vom öffentlichen Bäderbetrieb zu trennen ist.
BFH zum Schulschwimmen im Rahmen der Spartenrechnung kommunaler Eigengesellschaften
von Hamelneinfachonline | Mai 27, 2021 | Uncategorized
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