Eine förderschädliche Auszahlung von Altersvorsorgevermögen liegt aufgrund der gebotenen objektiven Betrachtungsweise vor, wenn der Anbieter Zahlungen entgegen den in § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen –wenn auch irrtümlich– vorgenommen hat.
BFH: Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen aufgrund eines Fehlers des Anbieters
von Hamelneinfachonline | Mai 14, 2021 | Uncategorized
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