a) Der Bundesrechtsanwaltskammer steht ein Spielraum bei der technischen Ausgestaltung der Nachrichtenübermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu, sofern das gewählte System eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet.
BGH zur Verschlüsselung der Nachrichtenübermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs
von Hamelneinfachonline | Mai 7, 2021 | Uncategorized
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