1. NV: Der Bundesgesetzgeber durfte der Zollverwaltung gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG übertragen.
BFH: Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung – Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen
von Hamelneinfachonline | Apr 29, 2021 | Uncategorized
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