Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 18. März 2021 (IV C 2 – S 2745-b/19/10002 :002) zur Anwendung des § 8d KStG i.d.F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) Stellung genommen.
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