Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17. Februar 2020 (3 K 2073/20) ist eine Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer in Höhe von 4,5 % auf die deutsche Einkommensteuer auf 4,5 % des Ertragsanteils der überobligatorischen Altersrente begrenzt.