Mit Urteil vom 13. Januar 2021 (13 K 365/17 K,G,F) hat das FG Münster zu zwei Aspekten im Zusammenhang mit der Zuordnung von Gewinnen und Betriebsausgaben zum steuerbefreiten Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH entschieden.
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