Die Finanzverwaltung ändert mit BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt.