Das FG Münster hat mit Urteil vom 26.11.2020 (Az. 5 K 2414/19 U) entschieden, dass Umsätze in Form von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage nicht dem Regelsteuersatz von (im Streitjahr) 19 %, sondern dem ermäßigten Steuersatz von (im Streitjahr) 7 % unterliegen.