Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 18. Januar 2021 (IV C 7 – S 3225/20/10001 :002) gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2021 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind, bekannt gegeben.