Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 18. Januar 2021 (III C 2 – S 7300/19/10002 :002) zum Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde aus den Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen Kureinrichtungen unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 3. August 2017, V R 62/16 Stellung genommen.