Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2020 (IV A 3 – S 0336/20/10001 :025) eine Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden.