Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2020 (IV A 5 – O 1561/19/10003 :001) zum erstmaligen Anwendungszeitpunkt der elektronischen Übermittlungspflicht nach § 138 Ab­satz 1b AO bei Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit Stellung genommen.