NV: Verzichtet ein Pflichtteilsberechtigter lediglich auf seinen Pflichtteilsanspruch, können die im Gegenzug vereinbarten Versorgungsleistungen keine zurückbehaltenen Vermögenserträge sein, die den Abzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG i.d.F. vor dem JStG 2008 rechtfertigen.