Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 13. November 2020 (IV C 3 – S 2221/20/10002 :002) die Aufteilungsmaßstäbe zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen der vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) für den Veranlagungszeitraum 2021 angepasst.