Das FG Baden-Württemberg hat am 5. August 2020 in drei Verfahren (Az. 7 K 2777/18, 7 K 2778/18 und 7 K 2779/18) entschieden, dass es für die Schenkungsteuer auf den Lebensmittelpunkt des Schenkels ankommt, wenn er seinen Wohnsitz in Deutschland und Schweden hat, auch dann, wenn Schweden zum Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer bereits abgeschafft hat.