Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 16. November 2020 (III C 2 – S 7100-b/19/10001 :004) zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortführung der Unternehmenstätigkeit unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.