Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 17. November 2020 (IV C 1 – S 1980-1/19/10082 :006) zur Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen aus Options- und Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG 2004 Stellung genommen.