Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 7. Juli 2020 (III C 2 – S 7208/19/10001 :001) zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG auf die Lieferung von Strom und Wärme an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer Stellung genommen.