Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 17. Juni 2020 (IV C 1 – S 2256/08/10006 :006) zur Anwendung des BFH-Urteils vom 3. September 2019, IX R 10/19 bezüglich der Besteuerung des Veräußerungsgewinns eigengenutzter Immobilien Stellung genommen.