1. NV: Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss –zur Vermeidung eines sog. Organisationsverschuldens– grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat.