1. NV: Ein Kindergeldanspruch besteht nicht mehr, wenn das Kind eine erstmalige Berufsausbildung (hier: Kaufmann für Versicherungen und Finanzen) abgeschlossen hat und während der nachfolgenden (Zweit–)Ausbildung zum Betriebswirt mehr als 20 Wochenstunden arbeitet, sofern die Berufstätigkeit im Vergleich zur Ausbildung als „Hauptsache“ anzusehen ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.12.2018 – III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765).
BFH: Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung
von Hamelneinfachonline | Nov 5, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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