1. NV: Ein Kindergeldanspruch besteht nicht mehr, wenn das Kind eine erstmalige Berufsausbildung (hier: Industriekauffrau) abgeschlossen hat und während der nachfolgenden (Zweit–)Ausbildung zur Betriebswirtin mehr als 20 Wochenstunden arbeitet, sofern die Berufstätigkeit im Vergleich zur Ausbildung als „Hauptsache“ anzusehen ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.12.2018 – III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765).
BFH: Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung
von Hamelneinfachonline | Nov 5, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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