Das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von einem dritten Ort steht bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, wenn der Aufenthalt an diesem dritten Ort länger als zwei Stunden dauert, ohne dass es auf den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort oder die Angemessenheit der Entfernung ankommt.