Die Finanzverwaltung hat mit Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. Oktober 2020 Einsprüche und Änderungsanträge wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Behandlung der Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau als „regelmäßige“ Rentenanpassung im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 7 EStG aufgrund
– des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
– des BFH-Urteils vom 3. Dezember 2019 (X R 12/18, BStBl 2020 II S. 386) zurückgewiesen.
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