Das FG Münster hat mit Urteil vom 27. August 2020 (3 K 722/16 Erb) entschieden, dass bei einer Grundstücksübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch die vom Nießbraucher weiterhin zu tragenden Zins- und Tilgungsleistungen den nach § 10 Abs. 5 ErbStG zu berücksichtigenden Wert des Nießbrauchsrechts mindern.