Das FG Münster hat mit Urteil vom 21. August 2020 (4 K 855/19 E) entschieden, dass Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollständig fremdvermieteten und zeitweise teilweise selbst genutzten Gebäudes sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen sind.
FG Münster: Abbruchkosten und Restwert sind nach räumlicher und zeitlicher Nutzung des abgebrochenen Objekts aufzuteilen
von Hamelneinfachonline | Okt 4, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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