NV: Durch die BFH-Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass wiederkehrende Leistungen –vorliegend in Gestalt von Destinatärsvergütungen– keine Leibrenten sind und daher in voller Höhe als sonstige Einkünfte zu versteuern sind, wenn die zu erwartende Leistungshöhe infolge der Abhängigkeit von einer variablen Bemessungsgrundlage –vorliegend das Jahreseinkommen der zahlungsverpflichteten Stiftung– nicht vorausbestimmbar ist. Diese Grundsätze gelten ebenso, wenn hierneben ein Zahlungshöchstbetrag festgelegt ist, der nur dann nicht zu erfüllen ist, wenn das Einkommen des Zahlungsverpflichteten eine bestimmte Höhe unterschreitet.
Neueste Beiträge
- BFH: Darlegung von Zulassungsgründen in einer Beschwerde gegen ein FG-Urteil, in dem festgestellt wird, dass ein Gerichtsbescheid als Urteil wirkt
- BFH: Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einem Solarpark
- BFH: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe von Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen
- BFH: Wegfall gewerbesteuerlicher Fehlbeträge bei Abspaltung
- BFH: Kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann
Neueste Kommentare