Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 28. August 2020 (III C 2 – S7203/19/100001 :1) dazu Stellung genommen, das der BFH mit Urteil vom 25. April 2018, XI R 21/16, BStBl II S. 505, die Vereinfachungsregelung in Abschn. 10.5. Abs. 4 UStAE anerkannt, jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen hat, dass die Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen (§ 3 Abs. 12 UStG) anhand des subjektiven Wertes und nicht des gemeinen Wertes festzustellen ist.