NV: Das FG verletzt die Pflicht, seine Entscheidung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO), wenn es für die Bestimmung streitiger Schätzungsgrundlagen auf „allgemein zugängliche Quellen im Internet“ zurückgreift, diese aber weder dauerhaft sichert noch in nachprüfbarer Weise bezeichnet.