a) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setzt voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis des Antragstellers prägt. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers stellt keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar, selbst wenn sich dieser zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat (Fortführung von Senat, Urteile vom 2. Juli 2018 – AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 39 ff. und vom 15. Oktober 2018 – AnwZ (Brfg) 58/17, juris Rn. 11).