Das FG Münster hat mit Urteil vom 25. Juni 2020 (3 K 13/20 F).entschieden, dass die Vermietung von Wohnungen nur dann die Grenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überschreitet mit der Folge, dass erbschaftsteuerlich kein (möglicherweise begünstigungsschädliches) Verwaltungsvermögen vorliegt, wenn neben der Überlassung der Wohnungen Zusatzleistungen erbracht werden, die das bei langfristiger Vermietung übliche Maß überschreiten und der Vermietungstätigkeit einen originär gewerblichen Charakter geben. Auf die Anzahl der gehaltenen Wohnungen kommt es nicht an.