Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 16. Juli 2020 (III C 2 – S 7300-a/19/10001 :004) zum Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 UStG (Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden sind) Stellung genommen.
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