Für die formwirksame Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 3 Alt. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 VwGO bedarf es keiner qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person.
BVerwG: Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg bedarf keiner qualifizierten Signatur
von Hamelneinfachonline | Jun 25, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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