NV: Umschreibt der Beschwerdeführer Umstände des konkreten Streitfalls, nach denen er einem grundlegenden Rechtsirrtum unterlegen sei, er deshalb seine Kapitalerträge nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben und auch keinen Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG gestellt habe, ihm wegen seines Irrtums aber kein Vorwurf eines groben Verschuldens gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gemacht werden könne, wirft er keine abstrakt klärbare Rechtsfrage auf.