Ob Rückforderungsansprüche eines privaten Krankenversicherers beim Ansatz einer (materiell-rechtlich nicht angefallenen) Umsatzsteuer für die Herstellung und Verabreichung von Zytostatika aufgrund einer ergänzenden Auslegung der geschlossenen Werklieferungsverträge bestehen, kann nicht ohne Klärung der Frage beurteilt werden, ob Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG gestellt wurden. Dies ist anzunehmen, wenn die Rechnungen die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG genannten Angaben enthalten (im Anschluss an Senatsurteile vom 20. Februar 2019 – VIII ZR 7/18, BGHZ 221, 145 Rn. 70, VIII ZR 66/18, juris Rn. 55 ff., 70, VIII ZR 115/18, ZMGR 2019, 169 Rn. 65, und VIII ZR 189/18, juris Rn. 64).