Das Energiesteuergesetz sieht in § 55 eine Steuerentlastung für Unternehmen vor, deren wirtschaftliche Tätigkeit dem Produzierenden Gewerbe und nicht dem Handel zuzuordnen ist. Im Streitfall entschied das FG Baden-Württemberg im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 7. April 2020 (11 K 1492/19), dass das die Steuerentlastung beantragende Unternehmen kein solches des Produzierenden Gewerbes sei. Zuvor hatte es in einem Zwischen-Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2019 darüber entschieden, nach welcher Fassung des § 15 der Stromsteuer- Durchführungsverordnung (StromStV) der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens im Streitfall zu bestimmen ist.