NV: Das FG hat über den ursprünglichen Haftungsbescheid zu entscheiden, wenn die im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebene Erklärung des FA weder als zulässige Ermessensergänzung i.S. des § 102 Satz 2 FGO noch als wirksame Teilrücknahme i.S. des § 130 Abs. 1 AO zu werten ist.