Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (IV C 5 – S 2342/20/10009 :001) bekannt gegeben, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewähren können. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.