1. Berechnungsbasis für den Krankengeldzuschuss nach § 13 Abs. 3 Buchst. a Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal idF vom 1. Januar 2013 ist die auf den Monat bezogene Vergütung des Kalendermonats, in den der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit fällt (Rn. 28). Bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses ist das Bruttokrankengeld von der errechneten Nettovergütung in Abzug zu bringen (Rn. 30 ff.).