1. NV: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Säumniszuschläge betreffenden § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn mehrere BFH-Senate in vergleichbaren Fällen AdV gewährt und dabei ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm geäußert haben. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen regelmäßig auch dann, wenn eine Entscheidung von einer Rechtsfrage abhängt, die von mehreren Senaten des BFH unterschiedlich bzw. widersprüchlich beantwortet worden ist.