1. NV: In einem finanzgerichtlichen Verfahren, das keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, ist eine bereits 13 Monate nach Eingang der Klage erhobene Verzögerungsrüge als verfrüht und damit als unwirksam anzusehen.
BFH: Angemessene Verfahrensdauer bei Untätigkeitsklagen; Bagatellverzögerungen innerhalb des Toleranzrahmens
von Hamelneinfachonline | Apr 7, 2023 | Uncategorized
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