Das FG Köln hat mit Urteil vom 24. August 2022v(12 K 1540/19) entschieden, dass das Investmentsteuergesetz steuerliche Privilegierungen für luxemburgische Spezialfonds in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung auch dann ermöglicht, wenn der Anleger maßgeblich oder alleine faktisch Einfluss auf die Verwaltung des Investmentfonds nimmt.