Ein Steuerpflichtiger, der im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert, kann –wie bei der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge– zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung des entsprechenden Gewinns wählen.