Das FG Münster hat mit Urteil vom 15. September 2022 (1 K 2751/20 G) entschieden, dass bei Veräußerung eines Kommanditanteils, der mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist, der Veräußerungsgewinn nur insoweit der Gewerbesteuer unterliegt, als er auf den belasteten Anteil entfällt. Im Hinblick auf den unbelasteten Anteil bleibt er dagegen steuerfrei.