Die Finanzverwaltung hat mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20. Oktober 2022 zur angemessenen Berücksichtigung der nicht unerheblichen negativen wirtschaftlichen Folgen auf Grund des völkerrechtswidrigen Überfalls Russlands auf die Ukraine und der daraufhin beschlossenen Sanktionen der EU Maßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG) getroffen.