Zu den Pflichten des Rechtsmittelgerichts, wenn das Vorbringen zur Begründung eines – auf eine unvorhergesehene Erkrankung des Rechtsanwalts gestützten – Wiedereinsetzungsantrags eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, nicht enthält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. August 2022 – VIII ZB 3/21, zur Veröffentlichung bestimmt).