Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder am 5. Oktober 2022 ein BMF-Schreiben (IV A 3 – S 0336/22/10004 :001) erlassen, nach dem die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.